I. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§1 Die Schweizerische Paläontologische Gesellschaft ist eine Mitgliedergesellschaft der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT). Sie entsendet gemäss Statuten der SCNAT je einen Delegierten/ eine Delegierte in deren Delegiertenversammlung und in die Plenumsversammlung der Plattform, der sie angehört.
§2 Die Schweizerische Paläontologische Gesellschaft bezweckt die
Förderung der Paläontologie unter Fachleuten und Amateuren:
a) mit der Durchführung von Tagungen, Kursen und Exkursionen.
b) durch Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten
im Swiss Journal of Geosciences, vormals Eclogae Geologicae
Helvetiae.
c) durch internationale Kontakte und Vertretung an internationalen
Tagungen.
d) durch konkrete Nachwuchsförderung.
§3 Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des Kassiers/ der Kassierin.
II. Mitgliedschaft
§4 Bedingungen der Mitgliedschaft sind: Anmeldung beim Präsidenten/ der Präsidentin, direkt oder durch Vermittlung eines Mitgliedes der Gesellschaft; Anerkennung der Statuten der SPG; Entrichtung des Jahresbeitrages. Die Gesellschaft nimmt auch unpersönliche Mitglieder auf, denen indessen kein Stimmrecht zusteht.
§5 Die persönlichen und die unpersönlichen Mitglieder haben Anspruch auf Zustellung des Swiss Journal of Geosciences. Beide haben auch bis auf weiteres Anrecht auf einen Rabatt von 25% auf den Preis der Schweizerischen Paläontologischen Abhandlungen. Dieser Rabatt ist von der Kommission der SCNAT zur Herausgabe der Abhandlungen für solange zugesichert worden, als ihre finanziellen Verhältnisse es gestatten.
§6 Jeweils im ersten Quartal erhalten die Mitglieder die Aufforderung zur Bezahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrages. Seine Einzahlung hat in Schweizerfranken zu erfolgen. Wer ohne Angabe des Grundes zweimal den Jahresbeitrag nicht bezahlt, wird aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.
III. Vorstand und Vertretung in der SCNAT
§7 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, und zwar einem Präsidenten/ einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten/ einer Vizepräsidentin, einem Sekretär/ einer Sekretärin, einem Kassier/ einer Kassierin, einem Redaktor/ einer Redaktorin und Beisitzern/ Beisitzerinnen. Die Funktionen als Sekretär/ Sekretärin, Kassier/ Kassierin oder Redaktor/ Redaktorin können in Doppelfunktion durch dasselbe Vorstandsmitglied ausgeübt werden.
§8 Der Vorstand wird von der Gesellschaft an ihrer Mitgliederversammlung durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Auf Verlangen erfolgt die Abstimmung geheim.
§9 Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
§10 Präsident/ Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin, Kassier/ Kassierin und Redaktor/ Redaktorin bilden die Finanzkommission der Gesellschaft. Die Unterschriftsberechtigung kann dem Kassier/ der Kassierin überlassen werden, sofern die Finanzkommission nicht anders beschliesst.
§11 Der Sekretär/ die Sekretärin führt das Protokoll der Sitzungen und betreut das Archiv. Der Kassier/ die Kassierin besorgt das Rechnungswesen und führt das Migliederverzeichnis. Der Redaktor/ die Redaktorin bereitet die eingegangenen wissenschaftlichen Arbeiten für den Druck vor, sorgt für deren fachliche Begutachtung und ist gemeinsam mit dem Kassier/ der Kassierin für die Finanzierung verantwortlich.
§12 Die Abgeordneten in die Delegiertenversammlung der SCNAT, in die Plenumsversammlung der Plattform Geowissenschaften der SCNAT, den in die Schweizerische Geologische Kommission sowie allfällige weitere permanente Abgeordnete und deren Stellvertretungen werden von der Gesellschaft an ihrer Mitgliederversammlung durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder auf drei Jahre gewählt.
IV. Versammlungen. Gesellschaftsführung. Betätigung nach aussen.
§13 Die Gesellschaft hält alljährlich eine Mitgliederversammlung ab. Je nach Bedürfnis können weitere Versammlungen auf Grund von Gesellschafts- oder Vorstandbeschlüssen veranstaltet werden.
§14 Die Mitgliederversammlungen werden von dem Präsidenten/ der Präsidentin einberufen, der/ die auch das Programm derselben festlegt. Über die Einberufung ausserordentlicher Versammlungen entscheidet der Gesamtvorstand mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder. In die Traktandenliste können Anträge nur aufgenommen werden, sofern sie dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht worden sind.
§15 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht über seine Geschäftsführung, über die Rechnungsführung sowie über die Tätigkeit der SCNAT Abgeordneten in die Delegierten- und Plenumsversammlung der Plattform.
§16 Der Vorstand sendet der SCNAT zum festgesetzten Termin die geforderten Berichte ein. Neuwahlen in den Vorstand und Änderungen an den Statuten der Gesellschaft bringt der Vorstand sofort der SCNAT zur Kenntnis.
§17 Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Jahresbeiträgen, Subventionen, Geschenken, Legaten und den Vermögenszinsen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Geschenke und Legate, soweit von den betreffenden Donatoren nicht ausdrücklich anders bestimmt, werden kapitalisiert.
§18 Die Gesellschaft entrichtet an die SCNAT den geforderten Jahresbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder. Ihre disponiblen Mittel verwendet die Gesellschaft für den Druck des Swiss Journal of Geosciences. Weitere Aktivitäten der Gesellschaft, wie Kurse und Exkursionen, können ebenfalls finanziert werden.
§19 Die Gesellschaft besitzt keine Bibliothek und keine Sammlung; sie unterhält keinen Tauschverkehr. Der Gesellschaft geschenkte Drucksachen, Instrumente oder Naturalien werden vom Vorstand nach Gutdünken einer schweizerischen Forschungsstätte, an welcher Paläontologie gepflegt wird, überwiesen.
V. Statutenänderung. Auflösung.
§20 Anträge auf Abänderung der Statuten sind dem Vorstand zur Begutachtung vorzulegen. Dieser bringt sie nach vorheriger Anzeige an die Mitglieder vor die Vereinsversammlung. Die Revision wird durch 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§21 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Dieser Antrag ist vom Vorstand, mit oder ohne eigene Begutachtung, der schriftlichen Urabstimmung zu unterbreiten, wobei das absolute Mehr sämtlicher stimmberechtiger Mitglieder entscheidet.
Im Streitfall ist einzig die deutschsprachige Version der vorliegenden Statuten massgebend.
Die vorliegenden Statuten wurden in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung vom 7.10.2006 in Frick genehmigt.